Sie haben die Antwort selbst gegeben. Trockene Steigleitungen sind keine "nassen Steigleitungen" bzw. Wandhydranten. Deshalb fallen diese nicht unter die erhöhten Prüfanforderungen des § 2 Abs. 2
Trockene Steigleitungen sind dort nicht gelistet und deshalb auch nicht nach der von Ihnen beschriebenen Verordnung(in Bayern wäre das die SPrüfV) durch Prüfsachverständige für sicherheitstechnische Anlagen zu prüfen .
Die trockenen Steigleitungen sind sonstige sicherheitstechnisch wichtige Anlagen und Einrichtungen, für die nach § 2 Abs. 4 die Wirksamkeit und Betriebssicherheit durch sachkundige Personen zu bescheinigen ist. Auch wenn auch hier keine Listung vorliegt, wird die Auflistung mit dem Wort insbesondere begonnen, was bedeutet diese Auflistung ist nur Beispielhaft.
Verwendbarkeitsnachweise wird es für diese Anlagen nicht geben. Allerdings werden die Errichter dieser Anlagen eine Betriebsbeschreibung übergeben, aus denen die Wartungs- und Instandhaltungsangaben zu entnehmen sind.
Norbert Bärschmann